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Ohne USt-IdNr. keine Steuerfreiheit?

Fehlt die gültige USt-IdNr. des Erwerbers zum Lieferzeitpunkt, kann die Steuerfreiheit nach § 6a UStG versagt werden. Die nachträgliche Berichtigung ist unionsrechtlich umstritten. Vatshaker prüft und dokumentiert USt-IdNrn. vorab und reduziert dieses Risiko.

Thorsten Went

Head of Digitalisation Tax, Baker Tilly

Gamze Dedehayir

Junior Manager Indirect Tax (VAT), Baker Tilly

12. Januar 2026

Kurz & Knapp

  • Fehlt die USt-IdNr. des Erwerbers im Zeitpunkt der Lieferung, kann die Steuerbefreiung versagt werden.
  • Das BFG hat dem EuGH vier Vorlagefragen zur Bedeutung der USt-IdNr., zur Berichtigung und zur Vorsteuervergütung vorgelegt.
  • In Deutschland ist eine gültige USt-IdNr. gem. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG Tatbestandsmerkmal.
  • Die nachträgliche Berichtigung kann steuerlich anerkannt werden – Rückwirkung unklar (ex tunc vs. ex nunc).

Sachverhalt / Einführung

Die österreichische A-GmbH liefert Waren nach Schweden an einen britischen Erwerber, der beim Erwerb keine ausländische USt-IdNr. mitteilt. Die Lieferung wird daher mit österreichischer Umsatzsteuer fakturiert. Der Erwerber beantragt später Vorsteuervergütung und teilt im Nachgang eine gültige irische USt-IdNr. mit. Die österreichischen Behörden verweigern sowohl die Erstattung als auch die Steuerfreiheit. Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) ruft den EuGH an und legt vier Vorlagefragen vor.

Rechtslage / Geplante Änderungen

Das BFG stellt folgende zentrale Fragen an den EuGH:

Materielle Voraussetzung?

Ist die Mitteilung einer gültigen USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Versandstaat eine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit?

→ strittig, da EuGH bisher von einem formellen Merkmal ausging, die RL (EU) 2018/1910 aber eine materielle Bedeutung unterstellt

Vorsteuerabzug / Erstattung?

Darf der Erwerber die ausgewiesene Umsatzsteuer abziehen, obwohl die Lieferung theoretisch steuerfrei wäre?

→ grundsätzlich ja, wenn die Steuer gesetzlich geschuldet ist; im Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) jedoch speziell ausgeschlossen

Nachträgliche Mitteilung / Berichtigung?

Kann eine nachträglich mitgeteilte USt-IdNr. die Steuerfreiheit heilen?

→ Nach Auffassung des EU-MwSt-Ausschusses möglich, wenn alle Voraussetzungen vorliegen – auch eine Rechnungsberichtigung ist denkbar

Ex tunc oder ex nunc?

Gilt eine solche Berichtigung rückwirkend oder erst ab dem Berichtigungszeitpunkt?

→ uneinheitlich: Der EuGH tendiert bei ähnlichen Fällen eher zu ex nunc, während der deutsche UStAE eine Rückwirkung zulässt

Praxishinweis

Die Verwendung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Fehlt diese, drohen erhebliche Risiken: Steuerpflicht im Inland, fehlende Vergütung, Doppelbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb. Auch eine nachträgliche Berichtigung ist rechtlich unsicher und von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Es empfiehlt sich daher dringend:

  • Qualifizierte Prüfung und Dokumentation der USt-IdNr. vor Lieferung
  • Sicherstellung der korrekten ZM-Abgabe
  • Vorsicht bei Rechnungsberichtigungen: ex tunc vs. ex nunc berücksichtigen
  • Keine automatische Übertragung von Vorsteuervergütungsregeln auf Regelverfahren

Quellen

BFG, Vorlagebeschluss vom 18.09.2025 – RE/2100001/2025

EuGH, Rs. C-691/17 – „PORR Építési“

RL (EU) 2018/1910 – sog. Quick Fixes