Fehlt die gültige USt-IdNr. des Erwerbers zum Lieferzeitpunkt, kann die Steuerfreiheit nach § 6a UStG versagt werden. Die nachträgliche Berichtigung ist unionsrechtlich umstritten. Vatshaker prüft und dokumentiert USt-IdNrn. vorab und reduziert dieses Risiko.
Thorsten Went
Head of Digitalisation Tax, Baker Tilly
Gamze Dedehayir
Junior Manager Indirect Tax (VAT), Baker Tilly
12. Januar 2026
Die österreichische A-GmbH liefert Waren nach Schweden an einen britischen Erwerber, der beim Erwerb keine ausländische USt-IdNr. mitteilt. Die Lieferung wird daher mit österreichischer Umsatzsteuer fakturiert. Der Erwerber beantragt später Vorsteuervergütung und teilt im Nachgang eine gültige irische USt-IdNr. mit. Die österreichischen Behörden verweigern sowohl die Erstattung als auch die Steuerfreiheit. Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) ruft den EuGH an und legt vier Vorlagefragen vor.
Das BFG stellt folgende zentrale Fragen an den EuGH:
Ist die Mitteilung einer gültigen USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Versandstaat eine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit?
→ strittig, da EuGH bisher von einem formellen Merkmal ausging, die RL (EU) 2018/1910 aber eine materielle Bedeutung unterstellt
Darf der Erwerber die ausgewiesene Umsatzsteuer abziehen, obwohl die Lieferung theoretisch steuerfrei wäre?
→ grundsätzlich ja, wenn die Steuer gesetzlich geschuldet ist; im Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) jedoch speziell ausgeschlossen
Kann eine nachträglich mitgeteilte USt-IdNr. die Steuerfreiheit heilen?
→ Nach Auffassung des EU-MwSt-Ausschusses möglich, wenn alle Voraussetzungen vorliegen – auch eine Rechnungsberichtigung ist denkbar
Gilt eine solche Berichtigung rückwirkend oder erst ab dem Berichtigungszeitpunkt?
→ uneinheitlich: Der EuGH tendiert bei ähnlichen Fällen eher zu ex nunc, während der deutsche UStAE eine Rückwirkung zulässt
Die Verwendung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Fehlt diese, drohen erhebliche Risiken: Steuerpflicht im Inland, fehlende Vergütung, Doppelbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb. Auch eine nachträgliche Berichtigung ist rechtlich unsicher und von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Es empfiehlt sich daher dringend:
BFG, Vorlagebeschluss vom 18.09.2025 – RE/2100001/2025
EuGH, Rs. C-691/17 – „PORR Építési“
RL (EU) 2018/1910 – sog. Quick Fixes