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Senatex-Fall: Die qualifizierte USt‑ID‑Abfrage als Schlüssel für die Steuerfreiheit

Die qualifizierte USt-IdNr.-Abfrage ist zentral für die Steuerfreiheit; ihr Ausdruck kann auch nachträglich als Beleg dienen. Vatshaker erstellt automatisierte, prüfungssichere Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Thorsten Went

Head of Digitalisation Tax, Baker Tilly

Gamze Dedehayir

Junior Manager Indirect Tax (VAT), Baker Tilly

23. Dezember 2025

Kurz & Knapp

  • EuGH Senatex C‑518/14: Ausdruck der qualifizierten Abfrage reicht als Beleg
  • Wesentlich für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)
  • VAT‑Shaker erstellt automatisierte Belegübersicht zur qualifizierten Prüfung

Sachverhalt

Im Fall Senatex (C‑518/14) wurde geprüft, ob ein nachträglich erstellter Ausdruck einer qualifizierten USt‑USt-IdNr.‑Abfrage rückwirkend als Nachweis für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen dienen kann. Das Unternehmen hatte diesen Ausdruck nachgereicht, was vom Finanzamt zunächst nicht anerkannt wurde.

Entscheidung

Der EuGH stellte klar, dass die Abfrage der USt-IdNr. als materielle Voraussetzung anzusehen ist, deren Beweisführung nicht zwingend im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen muss. Entscheidend sei vielmehr, dass der Unternehmer objektiv nachweisen kann, dass der Abnehmer zum Lieferzeitpunkt über eine gültige USt-IdNr. verfügte – selbst wenn der Ausdruck der Bestätigung erst später erfolgt.

Praxishinweis

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmer: Solange die qualifizierte Abfrage ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht ein starkes Beweismittel. Mit dem VAT‑Shaker kann der Unternehmer diese Nachweise automatisiert sichern – idealerweise tagesaktuell bei Rechnungserstellung. Der archivierte Report dient später als Beleg im Rahmen von Betriebsprüfungen oder im Rechtsbehelfsverfahren.

Achtung: Zwar darf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich nicht allein wegen fehlender Nachweise versagt werden, sofern die materiellen Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind.

Jedoch erkennen Finanzgerichte eine rückwirkende Steuerfreiheit im Regelfall erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem die Nachweise vorliegen. Das bedeutet: Die zu viel gezahlte Umsatzsteuer wird häufig erst ab dem Nachweiszeitpunkt erstattet. Für den Zeitraum zwischen ursprünglicher Lieferung und Nachweis entstehen Zinsen gemäß § 233a AO, die vom Unternehmer zu tragen sind (sog. „Zinsfalle“).

Ein frühzeitiger Nachweis – insbesondere durch eine qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. vor der Lieferung – sichert nicht nur die Steuerfreiheit, sondern schützt auch vor zeitversetzten Erstattungen und Zinsbelastungen im Prüfungsfall.

Quellen

EuGH Urteil vom 15.09.2016 – C‑518/14 „Senatex GmbH“