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Brexit-Sonderfall XI-IdNr. (Nordirland): Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Warenlieferungen

Die XI-USt-IdNr. gilt ausschließlich für innergemeinschaftliche Warenlieferungen; GB-Nummern sind seit dem Brexit umsatzsteuerlich unbeachtlich. Vatshaker erkennt und prüft XI-USt-IdNrn. automatisiert und sichert die Steuerfreiheit nach § 6a UStG.

Thorsten Went

Head of Digitalisation Tax, Baker Tilly

Gamze Dedehayir

Junior Manager Indirect Tax (VAT), Baker Tilly

8. Dezember 2025

Kurz & Knapp

  • „XI“-USt-IdNr. gilt nur für Warenverkehr – nicht für Dienstleistungen.
  • „GB“-USt-IdNrn. sind seit dem Brexit umsatzsteuerlich irrelevant – keine Steuerfreiheit nach § 6a UStG.
  • VAT Shaker erkennt und prüft die Gültigkeit von XI-Nummern automatisiert.

Sachverhalt

Nach dem formellen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31.01.2020 und dem Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 wurde Nordirland durch das „Nordirland-Protokoll“ weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt – allerdings nur im Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.

Daher erhalten nordirische Unternehmen eine eigene USt-IdNr. mit dem Präfix „XI“. Diese XI-IdNrn. dürfen ausschließlich für grenzüberschreitende Warenlieferungen innerhalb der EU verwendet werden – nicht für Dienstleistungen.

Beispiel:
Ein deutscher Händler liefert Waren an einen nordirischen Unternehmer mit gültiger XI-IdNr. Dann kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG angenommen werden – vorausgesetzt, die USt-IdNr. War am Tag der Lieferung gültig und wurde qualifiziert bestätigt.

Entscheidung / Rechtslage

Die XI-IdNr. ist wie eine EU-USt-IdNr. zu behandeln, obwohl Nordirland politisch Teil des Vereinigten Königreichs ist (vgl. Art. 8 des Nordirland-Protokolls i. V. m. Art. 138 MwStSystRL).

Großbritannien (GB) hingegen ist umsatzsteuerlich Drittland. Die Verwendung von GB-USt-IdNrn. hat daher keine Bedeutung mehr für die Steuerfreiheit nach § 6a UStG.

Wird fälschlich eine GB-USt-IdNr. für einen innergemeinschaftlichen Vorgang genutzt, ist die Lieferung als Ausfuhr oder Drittlandslieferung zu behandeln. Dies kann zu Registrierungspflichten und Versagung der Steuerfreiheit führen.

Praxishinweis

Die differenzierte Behandlung von GB- und XI-Nummern ist im Tagesgeschäft oft fehleranfällig – etwa bei automatisierten Prozessen oder unvollständigen Stammdaten. Die Verwendung einer falschen USt-IdNr. (z. B. GB statt XI) führt im Prüfungsfall schnell zu Steuernachzahlungen, Versagung der Steuerfreiheit und Zinslasten nach § 233a AO.

Tools wie der VAT Shaker helfen bei der präzisen Prüfung von XI-USt-IdNrn. und revisionssicherem Export im XML-Format. So können auch große Datenmengen, z. B. aus ERP-Systemen, sicher geprüft werden.

Quellen

Nordirland-Protokoll zum Brexit-Abkommen, Art. 8

BMF-Schreiben v. 10.12.2020