Auch die eigene USt-IdNr. ist materielle Voraussetzung für steuerfreie Lieferungen und Verbringungen. Vatshaker prüft eigene und fremde USt-IdNrn. automatisiert – ideal bei mehreren EU-Registrierungen.
Thorsten Went
Head of Digitalisation Tax, Baker Tilly
Gamze Dedehayir
Junior Manager Indirect Tax (VAT), Baker Tilly
5. Dezember 2025
Beispiel 1 – OSS & Fulfillment:
Ein deutscher Onlinehändler nutzt Warenlager in Polen und Spanien zur schnelleren Belieferung seiner B2C-Kunden. Er meldet seine Umsätze über das OSS-Verfahren. Dabei übersieht er, dass seine eigene USt-IdNr. für Polen zwischenzeitlich infolge einer fehlenden Meldung beim dortigen Finanzamt gelöscht wurde. Die innergemeinschaftliche Verbringung nach Polen gilt damit nicht mehr als steuerfreie Lieferung – es entsteht Umsatzsteuer im Ursprungsstaat und Erwerbsteuer in Polen, wobei der Vorsteuerabzug gefährdet ist.
Beispiel 2 – Abnehmerrolle in B2B-Lieferkette:
Ein österreichischer Maschinenbauer bezieht Ware von einem französischen Lieferanten. Er nennt seine österreichische USt-IdNr., um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu ermöglichen. Die USt-IdNr. war allerdings wegen einer Umstrukturierung (Formwechsel zur GmbH) gelöscht worden. Das französische Unternehmen weist nun Umsatzsteuer aus – und der österreichische Unternehmer riskiert, diese mangels ordnungsgemäßer Rechnungsstellung nicht als Vorsteuer geltend machen zu können.
Die eigene USt-IdNr. ist zwingende materielle Voraussetzung für bestimmte steuerfreie Vorgänge im Binnenmarkt (z. B. innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG). Fehlt sie oder ist sie ungültig, wird die Lieferung steuerpflichtig.
Auch im B2B-Bereich trägt der Abnehmer Mitverantwortung für die Richtigkeit der verwendeten USt-IdNr. – insbesondere bei Reverse-Charge-Sachverhalten (Art. 196 MwStSystRL, § 13b UStG). Eine ungültige USt-IdNr. kann zu steuerlichen Nachteilen und Haftung führen.
Im Mehrwertsteuer-Digitalpaket (seit 01.07.2021) regelt § 18i UStG das OSS-Verfahren, das jedoch keine innergemeinschaftlichen Verbringungen umfasst – diese sind weiterhin im Ursprungs- und Lagerstaat zu deklarieren. Eine gültige USt-IdNr. ist hierfür unerlässlich.
Viele Unternehmer prüfen regelmäßig nur die USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner – nicht aber ihre eigene. Dabei kann es schnell zu Problemen kommen, z. B. durch:
Gerade bei mehreren EU-Registrierungen (z. B. Lager in mehreren Staaten, Amazon FBA, B2B-Einkäufe mit Reverse Charge) ist die laufende Prüfung der eigenen USt-IdNrn. entscheidend.
Vatshaker bietet hier regelmäßige Prüfung der eigenen USt-IdNrn., Massendokumentation, XML-Export und revisionssichere Archivierung.
Quick-Fix-Verordnung (VO (EU) 2018/1912)
Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr (2021)
EuGH, Urt. v. 06.09.2012 – C-273/11 „Mecsek Gabona“
EuGH, Urt. v. 21.06.2012 – C-80/11 & C-142/11 „Mahagében/Dávid“