§ 6b UStG ermöglicht die Vereinfachung ohne Registrierung im Bestimmungsland, sofern der Erwerber feststeht und eine gültige USt-IdNr. verwendet. vatshaker prüft die USt-IdNr. vorab und sichert die Anwendung der Regelung.
Thorsten Went
Head of Digitalisation Tax, Baker Tilly
Gamze Dedehayir
Junior Manager Indirect Tax (VAT), Baker Tilly
3. Dezember 2025
Ein deutscher Unternehmer verlagert Waren in ein Konsignationslager in Frankreich, das dem dort ansässigen Kunden zur Verfügung steht. Der Abnehmer ruft die Ware bei Bedarf ab („Call-Off“). Bis zur Entnahme verbleibt die Verfügungsmacht beim Lieferanten. Bei späterer Entnahme gilt der Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung.
Mit dem sog. Quick-Fix-Paket wurde zum 1.1.2020 die Vereinfachung für Konsignationslagerlieferungen in Art. 17a MwStSystRL und in § 6b UStG gesetzlich verankert. Danach wird bereits mit der Verbringung keine steuerbare Lieferung angenommen, sofern die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 UStG erfüllt sind.
Die Lieferung gilt erst mit der Entnahme durch den Abnehmer als bewirkt. Voraussetzung ist u.a., dass der Erwerber bereits im Zeitpunkt der Einlagerung eindeutig feststeht, im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registriert ist und eine gültige USt-IdNr. verwendet wird. Die Entnahme muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen.
Die Vereinfachung nach § 6b UStG erspart dem Lieferanten die Registrierungspflicht im Bestimmungsland – allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Die Gültigkeit der USt-IdNr. des Erwerbers ist dabei eine materielle Bedingung. Fehlerhafte Angaben führen zur Rückabwicklung der Vereinfachung mit gravierenden Folgen (Steuerschuld, Zinsen).