Die Steuerfreiheit greift nur bei gültiger USt-IdNr. des Abnehmers als materieller Voraussetzung (BFH VII R 10/21). vatshaker führt qualifizierte BZSt-Abfragen durch und dokumentiert die Gültigkeit revisionssicher.
Thorsten Went
Head of Digitalisation Tax, Baker Tilly
Gamze Dedehayir
Junior Manager Indirect Tax (VAT), Baker Tilly
28. November 2025
Die X‑GmbH liefert Waren an die Y‑SARL in Frankreich. Die Lieferung erfolgt grenzüberschreitend, es liegt eine Rechnung mit einer französischen USt-IdNr. vor, die sich später als ungültig herausstellt. Im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt wird die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung aberkannt, und es wird Umsatzsteuer in Höhe von 19 % inkl. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO festgesetzt.
Der BFH hat mit Urteil vom 21.11.2023 (VII R 10/21) entschieden, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nur dann greift, wenn der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige USt-IdNr. Verfügt, vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 19 UStAE. Dabei handelt es sich um ein persönliches Merkmal des Abnehmers, das zwingende materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist. Selbst wenn der physische Warentransport ordnungsgemäß erfolgt, kann die Steuerbefreiung versagt werden, wenn die USt-IdNr. ungültig ist. Das Urteil folgt der engen Auslegung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG sowie Art. 138 MwStSystRL.
Die qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. beim BZSt sollte stets vor der Lieferung erfolgen. Das Ergebnis sollte als XML-Datei gespeichert und gemeinsam mit Lieferschein und Rechnung archiviert werden. Bei regelmäßigen Kundenbeziehungen empfiehlt sich eine vierteljährliche Überprüfung.
Der VAT Shaker unterstützt bei der materiellen Voraussetzung der Steuerfreiheit, indem er eine qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. durchführt. Besonders praktisch: Bei Massenlieferungen an EU-Abnehmer kann über den CSV-Upload eine gleichzeitige Prüfung von bis zu 15.000 USt-IdNrn. erfolgen. Die Ergebnisse werden rechtssicher dokumentiert und als XML-Report gespeichert. So lässt sich die Prüfung der USt-IdNrn. revisionssicher nachweisen. Der frühzeitige Nachweis über die USt-IdNr. vermeidet also nicht nur Steuerzahlungen, sondern auch Zinslasten.